Satzung

VEREINSSATZUNG

TERTULIA FREIBURG e.V.

Artikel 1. Name und Sitz des Vereins

1.1      Der Verein trägt den Namen Tertulia Freiburg.

1.2      Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Freiburg i. Br.

1.3      Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.

1.4      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 2. Gemeinnützigkeit und Zwecke des Vereins

2.1      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2      Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

2.3      Diese Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch

Förderung der Interaktion zwischen „spanischsprachigen Menschen unterschiedlicher Nationalitäten durch für die Allgemeinheit zugängliche Veranstaltungen wie

  1. „Tertulias-Literarias“, d. h. Diskussionen über in Spanisch geschriebene Literatur (z.B. Romane, Gedichte, etc.), zum Teil geleitet durch Lehrer und Hochschullehrer aus der Region; normalerweise einmal pro Monat.
  2. „Tertulias-Debate“, d.h. Diskussionsrunden über aktuelle Themen, die Auswirkungen auf das Zusammenleben verschiedener spanischsprachiger Kulturen haben. Es existiert bereits eine Zusammenarbeit mit Studenten des Romanischen Seminars der Albert-Ludwigs-Universität und dem renommierten Arnold-Bergstraesser-Institut für kulturwissenschaftliche Forschung (ABI) in Freiburg. Sowohl Studenten der Universität als auch Doktoranden können beispielsweise im Rahmen von diesen Diskussionen Ihre Forschungsergebnisse präsentieren.
  3. Einladung von spanischsprachigen Autoren und Künstlern nach Freiburg – auch in Zusammenarbeit mit anderen Vereinen oder Organisationen. Die Gäste können z.B. ihre Werke vorstellen bzw. über ihre Werke sprechen.

 

Artikel 3. Finanzierung

 3.1      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3.2      Die Finanzierung des Vereins erfolgt im wesentlich durch:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Zuwendungen und Spenden auch in Rahmen von kulturellen und sozialen Veranstaltungen
  3. Zuwendungen der öffentlichen Hand

3.3      Der Verein ist in der Lage, öffentliche Mittel ordnungsgemäß zu verwalten und einzusetzen.

3.4      Der Verein haftet ausschließlich mit seinem eigenen Vermögen, nicht jedoch die einzelnen Mitglieder oder der Vorstand.

3.5      Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und religiös neutral.

3.6      Der Verein erfüllt seinen Vereinszweck in Deutschland mit Schwerpunkt in Freiburg und Umgebung.

 

Artikel 4. Erwerb der Mitgliedschaft

4.1      Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Minderjährige benötigen die Erlaubnis ihrer Erziehungsberechtigten. Wahlberechtigt sind alle volljährigen Vereinsmitglieder.

4.2      Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung an.

4.3      Der Vorstand kann Ehrenmitgliedschaften für bestimmte Verdienste verleihen. Die geehrten Personen sind ehrenamtlich für den Verein tätig. Sie besitzen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, dürfen aber weder kandidieren noch sich an der Vorstandswahl beteiligen. Sie sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

4.4      Der Aufnahmeantrag muss schriftlich erfolgen, der Vorstand entscheidet darüber. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

4.5      Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen, seine Werte und Normen zu respektieren und die Räumlichkeiten, in denen der Verein tätig ist, achtsam zu nutzen.

4.6      Alle Vereinsmitglieder müssen einen jährlichen Mindestmitgliedsbeitrag entrichten, dessen Höhe legt die Mitgliederversammlung fest.

Artikel 5. Austritt oder Ausschluss eines Vereinsmitglieds

5.1      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

5.2      Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

5.3      Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr wird in keinem Fall rückerstattet, auch besteht keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.

5.4      Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei einem wichtigen Grund zulässig.

5.5      Gründe für den Ausschluss sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr.

5.6      Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitglieder-versammlung. Der Ausschluss ist nur wirksam, wenn eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder für den Antrag stimmt. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

5.7      Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. War das Mitglied bei der Beschlussfassung nicht anwesend, ist ihm der Ausschluss durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben mitzuteilen. Dabei sollen die Gründe, die für den Ausschluss maßgebend waren, mitgeteilt werden.

Artikel 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1      Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitglieder-versammlung Anträge zu unterbreiten und Informationen über die Verwendung der Mittel zu verlangen.

6.2      Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit.

6.3      Die Mitglieder sind verpflichtet die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

Artikel 7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Arbeitsgruppen und die Mitgliederversammlung. Alle Funktionen in den Organen werden ehrenamtlich ausgeübt. 

Artikel 8. Der Vorstand

8.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • Präsident/in und stellvertretende/r Präsident/in: Sie repräsentieren und führen den Verein und überwachen die Einhaltung seiner Ziele. Sie können gegebenenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  • Schriftführer/in und stellvertretende/r Schriftführer/in: Sie führen das Protokoll der Mitgliederversammlungen und der Arbeitstreffen der Kommissionen. Sie schicken Benachrichtigungen an die Mitglieder und berufen die Versammlungen ein.
  • Klassenwart/in: Er/Sie verwaltet das Bankkonto im Rahmen des jährlichen finanziellen Haushalts und erledigt die Buchführung.

8.2      Dauer der Vorstandschaft: Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

8.3      Eine Wiederwahl ist möglich, jedoch nie für eine Dauer von mehr als zwei (2) aufeinander folgende Legislaturperioden im gleichen Amt.

8.4      Bis zu Neuwahlen bleibt der Vorstand im Amt. Falls ein Mitglied des Vorstands den Verein verlässt, legt er automatisch sein Amt nieder.

8.5      Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

8.6      Die Sitzungen des Vorstands sind für die Vereinsmitglieder offen. 

Artikel 9. Die Arbeitsgruppen (Kommissionen)

9.1      Die Kommissionen bestehen mindestens aus zwei Personen.

9.2      Die Kommissionen werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

9.3     Die Kommissionen sind verpflichtet, mit Hilfe der Mitglieder die übernommenen Aufgaben zu erledigen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber Rechenschaft abzulegen. Zu diesem Zweck werden periodische Versammlungen mit dem Vorstand einberufen.

Artikel 10. Mitgliederversammlung

10.1    Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins. Sie wird einmal pro Jahr mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich durch ein Vorstandsmitglied einberufen, die zu behandelten Themen werden aufgelistet.

10.2    Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

10.3    Eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand oder den Antrag eines Fünftels (1/5) aller Mitglieder einberufen werden. Das Datum und die Tagesordnungspunkte werden schriftlich mindestens zwei Wochen im Voraus bekannt gegeben.

10.4    Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Entscheidungen werden durch einfache Mehrheit der Anwesenden getroffen.

10.5    Die Mitgliederversammlung hat folgende Zuständigkeiten und Pflichten:

  • die Satzung durchsetzen;
  • Anpassung und Veränderung der Satzung durch einfache Mehrheit
  • Zustimmung der Tagesordnung, des Berichtes und des Jahresplanes des Vereins
  • Zustimmung zum Haushaltplan und Rechenschaftsbericht des Finanzvorstands
  • Verleihen von Ehrenmitgliedschaften
  • Aus der Mitgliederversammlung heraus können Anträge gestellt werden. Diese müssen schriftlich mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.

Artikel 11. Beschlussfähigkeit und Teilnahme an die Mitgliederversammlung

11.1    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder

  • vor Ort ist (Teilnahme vor Ort)

oder

  • Online über ein digitales Kommunikationsmedium teilnehmen können (Online-Teilnahme).

11.2    Für die Online-Teilnahme gelten folgende Regeln, um Zweifel an der Integrität   des Entscheidungsprozesses, der Bestimmung der Einzelstimmen und deren       Zählung auszuschließen:

  • Eine Telefonverbindung ist ausgeschlossen;
  • ein „digitaler Besprechungsraum / Chat“ wird ausschließlich für Mitglieder eingerichtet, die die erforderlichen technischen Anforderungen erfüllen;
  • Mitglieder, die im digitalen Besprechungsraum registriert sind und zur Teilnahme berechtigt sind, sind einzeln und ausschließlich identifizierbar. Daher kann die Abstimmung vor Ort oder über ein digitales Kommunikationsmedium erfolgen.
  • Wenn die Abstimmung digital ist, muss sichergestellt sein, dass die Abstimmung eindeutig von den teilnahmeberechtigten Mitgliedern stammt. 

Artikel 12. Beschlüsse

12.1    Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

12.2    Die Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit gefasst.

12.3    Bei Stimmengleichheit wird eine zweite Abstimmung durchgeführt.

Artikel 13. Protokoll der Mitgliederversammlung

Die Beschlüsse der Mitglieder- oder außerordentlichen Versammlung werden in Form eines Protokolls vom Schriftführer oder seinem Stellvertreter schriftlich dokumentiert. Dieses Protokoll muss vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter unterschrieben werden.

Artikel 14. Rechnungsprüfung

Vor jeder Mitgliederversammlung wählt der Vorstand zwei Mitglieder des Vereins, die eine Prüfung des Bankkontos und der Buchführung durchführen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein, ihr Bericht muss in schriftlicher Form vorliegen. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 15. Auflösung des Vereins / Vermögen 

15.1    Der Verein kann aufgelöst werden, wenn eine dreiviertel (3/4) Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung, die speziell für diesen Zweck einberufen wurde, dies beschließt. Eine qualifizierte Mehrheit ist nötig.

15.2    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke insbesondere für die Förderung der Begegnung deutscher und spanischsprachiger Menschen zu verwenden hat“.

Freiburg, den 1.11. 2019

 Gewählter Vorstand zur Gründung besteht aus folgenden Mitgliedern:


  • Präsidentin: Frau Padilla de Rothmund,Y.
  • Stellvertretender Präsident: Herr Páramo,R.
  • Kassenwartin: Frau Mairena, M.J.
  • Schriftführer: Herr Zarzuri,A.
  • Stellvertretender Schriftführer : Herr Bloedner,D.

 

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